Gericht stoppt irreführende Werbung: Versicherungsmakler muss Klartext sprechen
Emma HerrmannGericht stoppt irreführende Werbung: Versicherungsmakler muss Klartext sprechen
Ein Münchner Gericht hat einen Versicherungsvermittler verurteilt, weil er Kunden durch die Verwendung des Begriffs "Versicherung" in die Irre führte, ohne seine Rolle als Makler deutlich zu machen. Das Wettbewerbszentrum hatte rechtliche Schritte eingeleitet, nachdem der Vermittler sich weigerte, seinen Firmennamen und seine Werbung trotz einer Abmahnung zu ändern.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Markenführung des Vermittlers den falschen Eindruck erweckte, es handele sich um ein Versicherungsunternehmen und nicht um einen Makler. Das Landgericht München I gab dem Wettbewerbszentrum weitgehend recht und stellte fest, dass die Verwendung von "Versicherung" im Firmennamen und in der Werbung Verbraucher täusche. Nach § 6 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) müssen Versicherungsvermittler bei der Nutzung von Begriffen wie "Versicherung" oder "Versicherer" einen klaren Zusatz – etwa "Makler" oder "Vermittler" – angeben. Das Gericht urteilte, dass die bloße Erweiterung zu "Versicherungsdienstleistungen" nicht ausreiche, um den Status des Vermittlers zu klären.
Der Vermittler hatte argumentiert, "Versicherungsdienstleistungen" deute auf eine Vermittlungstätigkeit hin und nicht auf den direkten Vertrieb von Versicherungen. Das Gericht wies dies jedoch zurück und begründete, dass Kunden den Begriff weiterhin als Leistungen eines Versicherers interpretieren könnten. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass auf der Website des Vermittlers sowie in dessen Logo ausreichende Hinweise fehlten – es sei daher nicht zumutbar, von Nutzern zu erwarten, nach versteckten Klarstellungen zu suchen.
Zuvor hatte das Wettbewerbszentrum den Vermittler aufgefordert, den Begriff "Versicherung" ohne einen deutlichen Vermittlerhinweis nicht mehr zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung drohten Bußgelder von bis zu 250.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten. Der Vermittler ignorierte jedoch ein am 10. Juni 2024 zugestelltes Abmahnschreiben und weigerte sich, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, woraufhin die Klage eingereicht wurde.
Ein weiterer Streitpunkt betraf die vollständige Firmenbezeichnung "Versicherungsdienstleistungen GmbH". Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Zusatz "GmbH" allein die Verwirrung nicht beseitige, da er keine Aussage über die Maklertätigkeit treffe. Die Erweiterung zu "Versicherungsdienstleistungen" wurde jedoch teilweise als akzeptabel bewertet, da sie den Fokus auf Dienstleistungen und nicht auf direkte Versicherungsprodukte lenke.
Das Urteil folgt einem ähnlichen Fall in Köln, wo das Oberlandesgericht Maklern untersagte, in Werbung den Begriff "unabhängig" zu verwenden, wenn sie Provisionszahlungen erhalten. Diese Entscheidung vom 11. März 2026 (Aktenzeichen 6 U 63/25) befasste sich ebenfalls mit irreführender Terminologie in der Versicherungsbranche.
Das Gericht hat den Vermittler nun verpflichtet, seine Markenführung und Werbung so anzupassen, dass sein Maklerstatus eindeutig erkennbar ist. Bei Nichteinhaltung drohen dem Geschäftsführer finanzielle Sanktionen oder sogar eine Freiheitsstrafe. Das Urteil unterstreicht die Anforderungen an Transparenz in der Versicherungsvermittlung nach deutschem Wettbewerbsrecht.






